Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft oder kurz U-Haft genannt schließt sich einer Verhaftung durch die Polizei an und stellt die wohl einschneidenste Maßname innerhalb eines Ermittlungsverfahrens dar. Rechtsgrundlagen für die Verhaftung und die U-Haft finden sich in den §§ 112 ff. StPO.

Sollten Sie von der Polizei verhaftet worden sein, gilt zunächst das grundlegenste Gebot: Machen Sie keine Angaben zur Sache! Auch hier kommt der Grundsatz zum Tragen: Weniger ist mehr, nichts ist am besten.

Auch wenn die Polizei Ihnen das „Blaue vom Himmel“ verspricht und Ihnen im Falle einer Aussage Ihre Entlassung in Aussicht stellt, bleiben Sie hartnäckig und verlangen Ihren Anwalt. Denn: Sind einmal Angaben zur Sache gemacht, werden diese in die Ermittlungsakte aufgenommen und Ihnen noch ggf. Monate später in der Hauptverhandlung vorgehalten.

1.

Eine Verhaftung erfolgt grundsätzlich aufgrund eines Haftbefehls, den nur das zuständige Gericht erlassen darf. Unverzüglich danach ist der Beschuldigte dem Gericht vorzuführen (§ 115 Abs. 1). Das Gericht hat den Beschuldigten sodann unverzüglich, spätestens am nächsten Tag zum Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen (§ 115 Abs. 2).

Aber auch wenn das Gericht den Haftbefehl aufrechterhält, besteht im Rahmen einer kompetenten Verteidigung die Möglichkeit, den Haftbefehl außer Vollzug setzen zu lassen, also frei zu kommen. So sieht z. B. § 116 Abs. 1 weniger einschneidende Maßnahmen vor:

Wurde der Haftbefehl z. B. wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr erlassen (vgl. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), kann das Gericht anstelle der Haft die Weisung erteilen, sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht, der Polizei etc. zu melden (Nr. 1), den Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ohne Erlaubnis des Richters zu verlassen (Nr. 2), die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen (Nr. 3) oder eine Kaution zu zahlen (Nr. 4).

2.

Eine gute Verteidigung gebietet auch die Vorschrift des § 113 StPO zu prüfen. Wurden Ihnen nämlich eine nicht so schwerwiegende Straftat vorgeworfen (Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen), darf die U-Haft wegen Verdunkelungsgefahr (vgl. § 112 Abs. 2 Nr. 3) überhaupt nicht (Abs. 1) und wegen Fluchtgefahr nur unter viel strengeren Voraussetzungen (Abs. 2) angeordnet werden.

3.

Die Zeit in der Untersuchungshaft darf höchstens 6 Monaten betragen. Sie wird in der Regel auf eine eventuell später verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Ob die Haftgründe vorliegen, ist auf Antrag des Beschuldigten oder dessen Verteidiger stets zu prüfen (sog. Haftprüfung, § 117 StPO).

 

Sollten Sie verhaftet worden sein, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt A. Grotstollen als Ihr Verteidiger zur Seite. Er wird unverzüglich nach Beauftragung Akteneinsicht beantragen und die o. a. Haftgründe prüfen. Nur dadurch können Sie erreichen, schnellstmöglich aus der Haft wieder entlassen zu werden.