Erbrecht

Das Erbrecht bezeichnet einerseits das Recht, Verfügungen über das eigene Vermögen (Gegenstände oder andere veräußerbare Rechte) zum Eintritt des Todes hin zu regeln (z. B. durch Testament), andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“).

Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.

Wir beraten Sie gerne, bereits im Vorfeld, aber auch dann, wenn der Erbfall eingetreten ist.

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