Drogendelikte

Wird Ihnen vorgeworfen Drogen komsumiert oder damit Handel getrieben zu haben? Dann liegt ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) vor.

Hier gilt ganz besonders der Grundsatz, dass Sie keine Angaben zur Sache machen sollten, ohne zuvor anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben.

Die wichtigsten Straftatbestände innerhalb des BTMG befinden sich in den §§ 29-30a BTMG:

1.

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BTMG enthalten die grundlegensten Tathandlungen. Danach wird bestraft, wer

Nr. 1: Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt,

          sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt,

          sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

Nr. 3: Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

Da für die Strafverteidigung entscheidend ist, welche der o.a. Handlungen Ihnen vorgeworfen wird, ist das Sicherstellungsprotokoll, der Haftbefehl, die Anklageschrift etc. genauestens dahingehend zu überprüfen. Im folgenden werden die einzelnen Tathandlungen näher beschrieben:

Der unerlaubte Anbau von Betäubungsmitteln umfasst die Saat von pflanzlichen Saamen, aus denen Betäubungsmittel gewonnen werden können, sowie deren Aufzucht.

Die Definition für das Herstellen von Betäubungsmitteln befindet sich in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BTMG, nämlich das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.

Das Handel treiben stellt den häufigsten Tatvorwurf dar und umfasst alle eigennützigen Bemühungen des Täters, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit BTM zu ermöglichen und zu fördern. Eigennützigkeit liegt vor, wenn der Täter einen persönlichen Vorteil erstrebt, insbesondere durch Verkauf von BTM. Entgegen weitläufiger Meinung kann das Handel treiben bereits bei einem einmaligen Verstoß angenommen werden.

Besitz im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 3 BTMG bedeutet, dass der Täter die tatsächliche Sachherrschaft und einen entsprechenden Herrschaftswillen haben muss. Diese Merkmale liegen z. B. nicht vor, wenn jemand nur den Joint von jemand anderen entgegen nimmt, um mal daran zu ziehen.

2.

Schwerwiegender ist ein Verstoß gegen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BTMG, da dann ein Verbrechen (wie z. B. Mord, § 211 StGB) vorliegt. Danach wird derjenige nicht unter einem Jahr bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

Wichtigstes Merkmal ist hier die „nicht geringe Menge„. Wann eine nicht geringe Menge vorliegt, findet sich nicht im Gesetz, sondern wurde von den Gerichten in stetiger Rechtsprechung entwickelt und hängt von der Art des Betäubungsmittels ab. Es gelten derzeitig folgende Grenzwerte:

Kokain: mindestens 5,0 Gramm Kokainhydrochlorid,

Heroin: mindestens 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid,

Marihuana, Haschisch, Kannabis (Hanf, ugs. Gras): mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (kurz: THC).

Diese Werte sind allerdings nicht gleichzusetzen mit der beschlagnahmten Menge Drogen. Denn die „auf der Straße erworbenen“ Drogen enthalten für gewöhnlich nur zu einem geringen Anteil den o. a. Wirkstoff. Wird z. B. ein 5-Gramm-Beutel Kokain beschlagnahmt, liegt keine „nicht geringe Menge“ vor, da in dem Beutel oft nur unter 1 Gramm des Wirkstoffs Kokainhydrochlorid enthalten ist. Erst ein von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eingeholtes Gutachten bringt Gewissheit darüber, welche Konzentration vorliegt und ob damit noch von einer geringen Menge ausgegangen werden kann oder nicht.

3.

So wie ein Verstoß gegen § 29a schärfer bestraft wird als ein Verstoß gegen § 29 BTMG, sieht § 31 BTMG wiederum für den Beschuldigten bei guter Verteidigung die Möglichkeit einer Strafmilderung oder sogar einer Straffreiheit vor. Danach kann das Gericht bei einer Verurteilung die Strafe erheblich mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn der Beschudligte

durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, (Nr. 1) oder

freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß vergleichbare Straftaten von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können (Nr. 2).

Sollten daher z. B. noch weitere Täter in Betracht kommen, gilt es rechtzeitig abzuwägen, ob belastende Angaben gemacht werden (können), um selbst einer höheren Strafe zu entgehen. Denn je länger man mit Hinweisen wartet, desto eher steigt das Risiko, dass die Polizei oder die Staatsanwaltschaft durch eigene Ermittlungen die entsprechenden Kenntnisse erlangt. Tipps sollten aber auch nicht zu früh und auch nicht ohne vorherige anwaltliche Hilfe gegeben werden.

Für weitere Informationen und als Ihr Verteidiger steht Ihnen Herr Rechtsanwalt A. Grotstollen zur Verfügung.