Tod des Mieters

Stirbt der Mieter einer Wohnung, so ist der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen berechtigt, in den Vertrag einzutreten. Gleiches gilt für Kinder, die mit im gemeinsamen Hausstand gelebt haben.  Auch für andere Familienangehörige und Personen, die auf Dauer mit im Haushalt des verstorbenen Mieters gelebt haben besteht die Möglichkeit in das Mietverhältnis einzutreten. Für Kinder und andere im Haushalt lebende besteht dieses Recht aber nur , wenn nicht der Ehegatte das Mietverhältnis fortsetzt.

 

Der Vermieter kann bei Eintritt eines Angehörigen kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung wegen eines solchen Grundes kann nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis des endgültigen Eintritts ausgesprochen werden.

Bei allein stehenden Mietern geht das Mietverhältnis auf den beziehungsweise die Erben über. Lebt der Erbe nicht im Haushalt des verstorbenen Mieters, besteht für den Vermieter und den Mieter jeweils ein Sonderkündigungsrecht. Das Mietverhältnis kann von beiden Seiten innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Fristbegin ist die Kenntnis vom Tod des Mieters und die Kenntnis, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.