Vorkaufsrecht bei Wohnungsumwandlung

Wird die Miet- in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß § 577 BGB.

Der Eigentümer die Wohnung muss also zuerst dem Mieter die Wohnung zum Kauf anbieten, bevor er sie tatsächlich und endgültig an einen Dritten weiterverkaufen kann. Nur bei einem Verkauf an Familienangehörige muss die Wohnung dem Mieter nicht angeboten werden.

Wenn eine vermietete Wohnung verkauft wird, berührt dies den bestehenden Mietvertrag nicht (§ 566 BGB „Kauf bricht nicht Miete“). Der neue Eigentümer bzw. Vermieter tritt also in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietvertrag mit dem Mieter ein.

Der Käufer muss zudem mindestens drei Jahre warten, bevor er eine Kündigung wegen Eigenbedarfs vornehmen kann (§ 577a BGB). Die einzelnen Bundesländer können diese Frist je nach der örtlichen Situation auf bis zu zehn Jahre verlängern. Die Sperrfristen können bei den örtlichen Mietervereinen erfragt werden. An die Sperrfristen schließen sich dann die jeweiligen Kündigungsfristen an (vgl. Kündigung).