Tierhaltung

Enthält der Mietvertrag keine Regelung bezüglich der Tierhaltung, so kann der Mieter ohne Erlaubnis Kleintiere halten. Dazu gehören u.a. Hamster und Schildkröten. Für die Haltung von Katzen gibt es keine einstimmige Meinung in der Rechtsprechung. Ähnliches gilt für Kleinhunde wie z.B. den Dackel. Für Papageien und ähnlich Vogelgattungen gilt, dass diese verboten sind wenn Sie eine Lärmbelästigung darstellen. Schlangen oder Spinnen gelten nicht als Haustiere mit der Folge, dass die Tierhaltung innerhalb der Wohnung verboten ist.

Für eine darüber hinausgehende Tierhaltung benötigt der Mieter die Erlaubnis des Vermieters. Der Vermieter ist selbst dann nicht zur Erlaubniserteilung verpflichtet, wenn er anderen Mietern die Tierhaltung erlaubt hat.

Sind im Mietvertrag Regelungen zur Tierhaltung getroffen worden, ist zwischen vorformulierten Regelungen und Individualvereinbarungen zu unterscheiden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH v. 14.11.2007, AZ. VIII ZR 340/06) dass eine vorformulierte Bestimmung, die „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen“ von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht, unwirksam ist. Ein solche Klausel verbiete auch die Haltung unproblematischer Kleintiere. Die Kleintiere werden aber in Käfigen gehalten und gehören somit zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Mietwohnung.

Im Falle einer solchen Klausel und der damit verbundenenen Unwirksamkeit ist im Einzelfall ist über die Haustierhaltung zu verhandeln. Bei der Haltung von Tieren ist eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Mieters, des Vermieters und der weiteren Beteiligten erforderlich.

Wirksam sind hingegen folgende vorformulierten Klauseln

–  Dem Mieter ist es verboten, Hunde und Katzen zu halten

–  Die Haltung von Haustieren bedarf der Zustimmung des Vermieters – Der Vermieter muss eine Ablehnung dann aber sachlich begründen.

Haben Mieter und Vermieter im Rahmen der  Verhandlungen zum Mietvertrag eine Vereinbarung getroffen so ist diese Vereinbarung auch dann wirksam, wenn das Halten von Haustieren völlig untersagt ist. Schafft der Mieter sich trotz einer solchen Regelung ein Tier an, muss er es auf Verlangen des Vermieters aus der Wohnung entfernen.

Für den Fall, dass andere Mieter durch die Tierhaltung beeinträchtigt werden oder eine übermäßige Belastung der Mietsache (dazu gehört auch das Treppenhaus) entsteht, kann der Vermieter die Zustimmung zurücknehmen und unter besonderen Umständen sogar kündigen. Die Möglichkeit der Kündigung besteht auch, wenn der Mieter verpflichtet ist das Tier zu entfernen, dieses aber unterlässt.