Nutzung des Treppenhauses

Grundsätzlich darf der Mieter im Treppenhaus und vor seiner Wohnungstür keine Sachen auf Dauer abstellen. So darf er keine Garderobe  anbringen oder Schirmständer und Schuhschränke aufstellen, wodurch andere Mitmieter gestört werden. Auch das Abstellen von Gegenständen im Hausflur, insbesondere von Schuhen und Regalen ist dem Mieter nicht gestattet.

Der Mieter ist auch nicht dazu berechtigt, den Hausflur mit Bildern oder Blumen nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Tut er dies doch, ist er bei Auffordung durch den Vermieter dazu verpflichtet, diese wieder zu entfernen.

Der grundsätzlich unrechtmäßige Zustand kann jedoch bei andauernder Hinnahme zu einem rechtmäßigen werden. Duldet der Vermieter über einen längeren Zeitraum etwaige Gegenstände im Hausflur, kann er vom Mieter nicht mehr verlangen, die Gegenstände zu entfernen, solange kein besonderes schutzwürdiges Interesse besteht.

Ein Mieter ist auch dann berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt. (BGH v. 10.11.2006, V ZR 46/06).

Das Recht zur generellen Benutzung des Hausflurs erfasst aber nicht das Recht,  Schuhe bei schlechter Witterung vorübergehend auf der Fußmatte vor der Wohnungstür abzustellen.

Auch wenn der Mietvertrag das Auslegen von Fußmatten vor der Wohnungstür im Hausflur verbietet , stellt dies eine wirksame Regelung dar, an die sich der Mieter halten muss.

Nasse Regenschirme dürfen höchstens kurzzeitig und ohne Behinderung anderer Mieter oder Besucher im Treppenhaus zwischengelagert werden.    Nach einer angemessenen Zeit müssen diese Gegenstände aber in die Wohnung genommen werden.

Unzulässig ist ebenfalls, dass Treppenhaus zum Rauchen zu nutzen oder dort eigene Düfte zu versprühen.