Kleinreparaturen

Kleinreparaturklausel mit denen der Mieter verpflichtet wird, die Kosten für Instandsetzungen zu übernehmen, ist nur wirksam, wenn

– der Mietvertrag genau festlegt, für welche Schäden an welchen Mietteilen der Mieter einzustehen hat. Dabei dürfen nur die Teile betroffen sein, die seinem direkten Zugriff und häufigen Gebrauch dienen (z. B. Installationsgegenstände für Strom, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, Verschlussvorrichtungen von Fensterläden).

– eine Höchstgrenze für die Regelung angegeben ist. Eine Kleinreparatur darf nicht teurer als 75 Euro sein.

– eine summenmäßige jährliche Höchstgrenze angegeben ist. Im Jahr darf der Mieter nicht mehr als etwa 200 Euro an Kosten tragen und nicht mehr als 8% der Jahresmiete. Benennt eine Klausel zu Bagatellschäden keine Höchstgrenze, kann sie schon deshalb nichtig sein.

– vereinbart ist, dass der Mieter die Reparatur nicht selbst in Auftrag geben muss, denn Auftragsvergabe ist Sache des Vermieters.