Auskunftsrecht des Maklers
Der Kunde des Maklers ist verpflichtet diesem hinsichtlich aller Umstände, die dieser benötigt, um feststellen zu können, ob ein provisionspflichtiges Geschäft vorliegt und um die Höhe der Provision berechnen zu können, Auskunft zu erteilen. Der Makler ist darüber hinaus berechtigt beim Grundbuchamt Einsicht zu begehren, wenn ihm seine Kunden keine Angaben über Käufer und Kaufpreis machen.